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Durch eine Änderung im Personenstandsgesetz ist ab Januar 2009 eine kirchliche Trauung erlaubt, ohne dass die Partner standesamtlich geheiratet haben müssen. Doch die rein kirchliche Ehe wird nach staatlichem Recht als nicht eheliche Gemeinschaft mit allen Konsequenzen angesehen. Das bedeutet: kein Unterhalt, kein Erbrecht, kein Splitting-Tarif im Steuerrecht und keine Schutzvorschriften, auch kein Zugewinnausgleich, für den Schwächeren beim Scheitern der Verbindung. Eine rechtsverbindliche Ehe kann wie bisher nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden. Die Neuregelung könnte jedoch für christlich geprägte Paare interessant sein, die eine sogenannte "Rentnerehe" eingehen wollen, bei der zwei Hinterbliebene gern den kirchlichen Segen hätten, aber zivilrechtlich Singles bleiben wollen, um die Witwenrente nicht zu verlieren. Halbherzige Treuezusage? Aufgabe der Christen und Kirchen müsse es jetzt umso mehr sein, politisch darauf zu drängen, dass eine Eheschließung in keinem Fall mit materiellen und ideellen Nachteilen verbunden sein dürfe. "Wir brauchen dringend entsprechende Gesetzesänderungen zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie", hob Steeb hervor. In Österreich sind Nur-Kirchen-Ehen schon länger möglich. Wegen der Nachteile für den wirtschaftlich schwächeren Partner habe die römisch-katholische Kirche dort aber angeordnet, dass rein kirchliche Ehen nur mit Erlaubnis des Bischofs geschlossen werden dürfen. (APD) |
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